• Versorgungsausgleich – Was ist das ?

 

Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Jeder Ehegatte erhält vom anderen Ehegatten die Hälfte der von diesem während der Ehe angesparten Rechte übertragen.

 

  • Versorgungsausgleich – Warum ?

 

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht im Rahmen des Ehescheidungsprozesses durchgeführt. Er soll sicherstellen, dass auch nach der Scheidung jeder der Ehegatten hinreichend für das Alter abgesichert ist.

 

Vor allem bei so genannten Haushaltsführungsehen, d.h. bei Ehen, in denen ein Ehegatte durch Arbeit den Lebensunterhalt der Familie beibringt, während der andere Ehegatte z.B. die Kinder großzieht oder den Haushalt führt, ist es wichtig, nach der Scheidung auch denjenigen Ehegatten, der selbst nicht ausreichend in die Rente eingezahlt hat, im Alter hinreichend abzusichern. Hierdurch soll vermieden werden, dass er nach der Scheidung zum Sozialfall wird. Dies geschieht durch den Versorgungsausgleich.

 

  • Versorgungsausgleich – Welche Rechte sind auszugleichen ?

 

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

 

– gesetzliche Rentenversicherung,

– Beamtenversorgung,

– betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),

– private Lebensversicherungen (nur dann, wenn das Rentenwahlrecht ausgeübt wurde

 

Auszugleichen sind nur die während der Ehezeit angesammelten Anwartschaften. Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 

  • Versorgungsausgleich – muss ich meinem Ehegatten etwas zahlen ?

 

Nein, der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung der Anwartschaften unmittelbar zwischen den Rententrägern geregelt.

 

  • Versorgungsausgleich – muss das sein ?

 

Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich bei Ehen mit einer Ehedauer von mehr als 3 Jahren „von Amts wegen“ durchgeführt. Die Eheleute müssen also keinen Antrag stellen. Nur bei Ehen, die kürzer als 3 Jahre dauern, wird der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten durchgeführt.

 

Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Da es sich in beiden Fällen um Sollvorschriften handelt, kann das Familiengericht auch anders verfahren.

 

Der Versorgungsausgleich kann zudem z.B. durch einen Ehevertrag oder eine Vereinbarung der Eheleute im Scheidungsverfahren auch ausgeschlossen oder anders geregelt werden. In letzterem Fall müssen beide Eheleute anwaltlich vertreten sein.

 

Der Gesetzgeber lässt den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum für den Abschluss von Versorgungsausgleichsvereinbarungen (§ 6 ff. VersAusglG). Diese Vereinbarung kann schon im Vorfeld des Scheidungsverfahrens von den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden, ist jedoch befugt, diese Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu unterziehen (u. a. Prüfung der Angemessenheit der Vereinbarung).

 

Der Abschluss einer Vereinbarung lässt sich grundsätzlich dann empfehlen, wenn die Durchführung einer Teilung der Versorgungsanrechte zu erheblichen Nachteilen führen würde.

 

Der Versorgungsausgleich kann vom Gericht in Fällen grober Unbilligkeit auch beschränkt werden oder ganz wegfallen.

 

  • Versorgungsausgleich auch bei gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnern

 

Auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der Versorgungsausgleich entsprechend der oben geschilderten Regeln für die Scheidung durchzuführen.

 

 

Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich?

Wir helfen Ihnen gerne.

Ihr

Steffen Rauschert

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

 

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) finden Sie im Volltext hier :

http://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/index.html