Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, welche Rechte bestehen, wenn ein ehemaliger Liebhaber der Mutter, der vielleicht der Vater ist und Umgang mit dem ehelich geborenen, aber vielleicht aus einem Seitensprung der Mutter stammende Kind haben möchte, die Eheleute einen solchen Umgang aber auf jeden Fall verhindern wollen.
Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Weiterlesen