Beiträge

Das OLG Oldenburg hatte zu entscheiden, welche Rechte bestehen, wenn ein ehemaliger Liebhaber der Mutter, der vielleicht der Vater ist und Umgang mit dem ehelich geborenen, aber vielleicht aus einem Seitensprung der Mutter stammende Kind haben möchte, die Eheleute einen solchen Umgang aber auf jeden Fall verhindern wollen.

Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Weiterlesen

Das Thema Elternunterhalt beschäftigt in den letzten Jahren zunehmend die Gerichte. Während sich Juristen noch vor wenigen Jahren in erster Linie mit Unterhaltsfragen bezüglich Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu beschäftgen hatten, stellt sich mittlerweile immer häufiger die Frage, wann und in welchem Umfang erwachsene Kinder ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen haben.

Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass Menschen im Alter immer häufiger und länger in teueren Pflegeheimen untergebracht sind, ohne dass ihre eigene Altersvorsorge ausreichen würde, die teils immensen monatlichen Kosten zu decken. Bevor der Sozialhilfeträger für derartige Kosten aufkommt, prüft er regelmäßig, ob nicht die Kinder des Pflegebedürftigen im Rahmen von Unterhaltszahlungen für diese Kosten herangezogen werden können. Hierbei ist jedoch nicht nur zu prüfen, ob die Eltern bedürftig und die Kinder auch leistungsfähig sind. Denn selbst, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss das nicht zwingend heißen, dass die Kinder Unterhalt zu zahlen haben.

Das OLG Oldenburg hat in diesem Zusammenhang am 04.01.2017 (AZ: 4 UF 166/15) entschieden, dass Eltern nicht in jedem Fall Unterhaltszahlungen von ihren Kindern verlangen können.

Der Vater begehrte von seiner erwachsenen Tochter Unterhalt, obwohl er jahrelang selbst keinen Unterhalt an die damals noch bedürftige Tochter gezahlt hat.

Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. Dies sei vorliegend der Fall. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Vater habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

Sie haben Fragen zum Thema Elternunterhalt ? Wir beraten Sie gerne!

Was passiert mit den Hunden der Eheleute nach deren Scheidung ?

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 07.12.2016 zum Aktenzeichen 10 UF 1429/16 entschieden, dass Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, dass Tiere keine Sachen sind, einem Ehegatten zuzuweisen sind.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Beschwerde zum OLG Nürnberg eingelegt.

Das OLG Nürnberg hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Weiterlesen