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Das Thema Elternunterhalt beschäftigt in den letzten Jahren zunehmend die Gerichte. Während sich Juristen noch vor wenigen Jahren in erster Linie mit Unterhaltsfragen bezüglich Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu beschäftgen hatten, stellt sich mittlerweile immer häufiger die Frage, wann und in welchem Umfang erwachsene Kinder ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen haben.

Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass Menschen im Alter immer häufiger und länger in teueren Pflegeheimen untergebracht sind, ohne dass ihre eigene Altersvorsorge ausreichen würde, die teils immensen monatlichen Kosten zu decken. Bevor der Sozialhilfeträger für derartige Kosten aufkommt, prüft er regelmäßig, ob nicht die Kinder des Pflegebedürftigen im Rahmen von Unterhaltszahlungen für diese Kosten herangezogen werden können. Hierbei ist jedoch nicht nur zu prüfen, ob die Eltern bedürftig und die Kinder auch leistungsfähig sind. Denn selbst, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss das nicht zwingend heißen, dass die Kinder Unterhalt zu zahlen haben.

Das OLG Oldenburg hat in diesem Zusammenhang am 04.01.2017 (AZ: 4 UF 166/15) entschieden, dass Eltern nicht in jedem Fall Unterhaltszahlungen von ihren Kindern verlangen können.

Der Vater begehrte von seiner erwachsenen Tochter Unterhalt, obwohl er jahrelang selbst keinen Unterhalt an die damals noch bedürftige Tochter gezahlt hat.

Das OLG Oldenburg hat eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entfällt eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint. Dies sei vorliegend der Fall. Der Vater habe über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Vater habe darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle. Ein solcher Kontaktabbruch stelle eine weitere grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses. Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

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