Kosten bei Bengel & Rauschert = transparent, fair und angemessen
Wenn Sie zum Anwalt gehen ist es nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, wieviel Sie die Tätigkeit kostet. Es gibt keine Preisschilder, wie in Geschäften und häufig ist am Anfang auch für den Anwalt noch nicht klar, welche Werte einer Auseinandersetzung letztlich zu Grunde liegen, wie groß der Aufwand der Tätigkeit sein wird, welche zusätzlichen Tätigkeiten sich im Laufe des Mandates möglicherweise ergeben oder ob unter Mitwirkung des Anwalts eine Einigung erzielt werden kann. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt für viele Tätigkeiten daher lediglich einen so genannnten Gebührenrahmen vor, welcher dann im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorgaben bei der Abrechnung anzuwenden ist.
Trotz oder gerade wegen dieser Unwägbarkeiten ist es uns ein Anliegen, Sie über die möglichen Kosten unserer Tätigkeit frühzeitig und umfassend aufzuklären. Deshalb sprechen wir dieses Thema auch bereits im Rahmen unseres ersten Gesprächs ausführlich an und klären Sie auf. Gerne klären wir für Sie auch ab, ob z.B. Ihre Rechtschutzversicherung für Ihren Fall eintritt und beraten Sie, ob Sie eventuell Beratungshilfe oder Prozeßkostenhilfe beantragen können.
Scheuen Sie sich bitte nicht, bereits im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme auf das Thema Kosten zu sprechen zu kommen.
Wenn Sie sich im Gebührenrecht bereits etwas auskennen und die Kosten selbst abschätzen wollen, dann können Sie sich einen groben ersten Überblick auf der Seite des Deutschen Anwaltsvereins verschaffen.
Rechtsanwaltsvergütung – ein kurzer Überblick
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich zulässig. Wir besprechen mit Ihnen gerne, ob sich Ihr Fall für den Abschluß einer Gebührenvereinbarung eignet. Hier kommt entweder die Abrechnung nach Stundenhonorar oder in einfacher gelagerten außergerichtlichen Fällen manchmal auch die Vereinbarung einer Pauschalgebühr in Frage.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.
Gebührenarten
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.
Angemessenheit der Gebühr
Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen durch den Anwalt zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
Abrechnung der außergerichtlichen Beratung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.
Arten von Vergütungsvereinbarungen
Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:
- Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
- Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
- Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
- Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen
Ihr
Steffen Rauschert
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht